(Vor der Abspaltung)
Ablehnung der Gerichtsbarkeit des Reichskammergerichts durch die Provinzen Bayern und Württemberg. Aufgrund der fortdauernden Tatsache, dass das Statut des Reichskammergerichtes den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Reichsbulle nicht entspricht und diese in inakzeptabler Weise ausweitet, wird die Gerichtsbarkeit des RKG abgelehnt. Das Argument dass die Inkonformität des Statuts mit der Reichsbulle gegenüber den Verbesserungen im Laufe der Arbeitsaufnahme des RKG als zweitrangig anzusehen ist, ist aufgrund des mittlerweile schon längeren Bestehens des Gerichtes zu verneinen. Desweiteren sind in der jetzigen Form des Statuts keine Verbesserunen abzusehen die im geringsten geeignet wären, die o.g. rechtswidrigkeit des Statuts zu heilen. Die Reichsbulle gibt die Zuständigkeit des Gerichts klar vor: Reichskammergericht Hier werden Berufungen, Anklagen gegen Ratsmitglieder und unmittelbare Verstöße gegen Reichsgesetze behandelt. Das Statut des RKG weitet seine eigene Zuständigkeit allerdings u.a. auf Anklagen gegen Kronratsmitglieder, Streitigkeiten zw. Provinzen,etc. aus . Aufgrund dessen ist das Statut in seiner Gänze als Rechtswidrig anzusehen, ebenso sind alle vor dem Gericht auf Grundalge des Stauts laufenden Prozesse als nichtig und nicht vollstreckbar zu bezeichnen.
Liebesglück
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Konstanz ist und bleibt die Stadt der Liebe. Am 24.01.1457 haben sich Dara,
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vor 15 Jahren