http://forum.diekoenigreiche.com/viewtopic.php?t=17743
Stellungnahme des Herzogtums Bayern zum „Räubercodex“
Aus sicht des Herzogtums ist der Räubercodex in seiner aktuellen Fassung nicht akzeptabel, da es lediglich vorteile für den Räuber bietet, Gründe sind u.a. folgende:
Zu III.6.:
Zwar hat die Armee laut diesen Punkt das „Recht“ den Räuber zu verhaften, nicht beachtet werden hier aber die spieltechnischen Vorgaben. So sinkt die Warscheinlichkeit eine einzelne Person zu erkennen, je größer die Armeeeinheit ist. Desweiteren entsteht hier in ein nicht abzusehender Kostenaufwand. Die Verfolgung von Räubern durch Bürger aufgrund eines Kopfgeldes und damit die Selbstjustiz lehnen wir
Zu III.7:
Der Räuber hat die Möglichkeit nur deutlich schwächere Gegner anzugreifen, was eine gewalttätige Auseinandersetzung mit einer milit. Einheit einer Provinz so gut wie unmöglich macht. Die Armee hat keinerlei Möglichkeit einen Räuber gezielt anzugreifen.
Zu III.8:
Während der Armee oder Polizeiangehörige die Festnahme nach festgelegten Vorschriften vornehmen muss, kann der Räuber durch einen einfachen Knopfdruck entkommen.
Zu III.9:
Weshalb soll ein Räuber ohne Feld Arbeiter einstellen? Auch besteht die Möglichkeit dass der Räuber ausschließlich von Unterstützern seine Waren bezieht und somit erneut keinerlei realistische Möglichkeit zur Ergreifung gegeben ist.
Zu III.11
Ähnlich wie Punkt 7. Der Räuber kann festlegen bis zu welcher Anzahl an Kampfkoeffizienten seines Gegners er diesen angreifen will. Die Möglichkeit einer Niederlage eines Räubers ist damit ebenfalls nicht realistisch gegeben.
Zu III 15.
Hier wird nur scheinbar eine Mindestchance für die Ordnungsbehörden festgelegt. Erfolgt der Verkauf/Kauf in Absprache mit einem Kollegen, haben die Ordnungsbehörden keine Chance auf eine Festnahme.
Zu IV 17.
Dem Richtervertrag ist auch ohne Räubercodex folge zu leisten Desweiteren ist der im Anhang präsentierte Gesprächsauschnitt mit LJS, nicht offizieller Bestandteil des Richtervertrags
Zu IV 17a: Eine Geldstrafe von 1 Taler ist strikt abzulehnen und nicht durch das Zitat von LJS zu rechtfertigen. Damit würde auch die Möglichkeit einer auf der Geldstrafe basierenden Entschädigung durch LJS genommen werden.
Den obigen Ausführungen ist noch hinzuzufügen, dass der Zusammenschluss zu einer Räuberbande und damit einer Organisation deren Zweck darin besteht Gewalt anzuwenden, neben dem eig. Strafandrohung für Raub und Wegelagerei auch durch das Verbot von Gewaltanwendenden Organisationen im Herzogtum Bayern mit Strafe bedroht ist.
Das Herzogtum Bayern erkennt das Bedürfnis an, das Räuberdasein balancierter zu gestalten, widerspricht aber dem Argument der Verbesserung des Rollenspiels. Auch die Ordnungsbehörden wären teil desselbigen und haben damit das Recht ihre Rolle der Ordnungsbehörden zu spielen, d.h. jegliche Möglichkeit zu nutzen um den Räuber möglichst schnell und effektiv seiner Strafe zuzuführen. Eine offizielle Anerkennung von Räuber hingegen wäre mit dem Rollenspiele seitens der Ordnungsbehörden nicht vereinbar.
Allerdings sieht es in einem solchen Vorhaben nicht die Provinzen in der Pflicht, sondern die Spielentwickler. Allein diese haben die Möglichkeit ein wirklich ausbalanciertes System zu schaffen, in dem sowohl die Belange des Räuber als auch die bisher wenig geachteten Belange des Opfers und der Provinz gegeben sind. So ist nicht nur das Anklagen durch „beamen“ unrealistisch, sondern auch die fehlende Möglichkeit einer Armeeeinheit einen Knotenpunkt nach einem Räuber abzusuchen und einen Kampf zu erzwingen. Daneben fehlt die Möglichkeit der Untersuchungshaft um tatsächlich sichergehen zu können, dass nach erfolgter Festnahme bis zu einer Verurteilung keine weiteren Verbrechen begangen werden.
gez.
Richard Friedich von Branden
Herzog von Bayern
MFS
Richter von Bayern